Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein Theater Nordhausen e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nordhausen eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhausen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung des Theaters Nordhausen.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

    „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Kontaktpflege zwischen Trägern und Förderern und weiteren

    Bemühungen zur Erhöhung von Image und Bekanntheitsgrad.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

    erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.

  7. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem

    zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des

    Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes
    b) durch freiwilligen Austritt
    c) durch Ausschluss aus dem Verein

  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderungen nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereines besteht aus mindestens vier, maximal neun Personen. Dies sind:

    1. a)  der Vorsitzende

    2. b)  zwei stellvertretende Vorsitzende (davon ist einer der amtierende Intendant der Theater Nordhausen /

      Loh-Orchester Sondershausen GmbH, wenn er zur Zeit der Vorstandswahl Mitglied des

      Fördervereines ist)

    3. c)  der Schatzmeister

    4. d)  der Schriftführer

    5. e)  bis zu vier Beisitzer

    Scheidet der Vorsitzende aus, dann übernimmt der stellvertretende Vorsitzende, der nicht Intendant ist, den Vorsitz des Vereines.

  2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes nach Abs. 1 Satz 2 b) – d) aus dem Vorstand aus, besetzt der verbleibende Vorstand die Position aus seinen Reihen.

  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

  4. Die Vorstandsmitglieder wählen aus ihrer Mitte die Besetzung der Position nach Abs. 1 Satz 2 a) - d) mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht gemäß Satzung durch die Mitgliederversammlung zu entscheiden sind.

  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlungen
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    d) Erstellung des Jahresberichtes
    e) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

§ 9 Amtsdauer und Wählbarkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

  2. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§ 10 Sitzungen und Beschlussfassungen des Vorstandes

  1. Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden mindestens viermal im Jahr, im Übrigen nach Bedarf.

  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorsitzende lädt mit einer Frist von einer Woche schriftlich oder mündlich zur Vorstandssitzung ein. Ist der Vorsitzende verhindert, so kann die Einladung auch durch einen stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand in der nächsten Sitzung erneut beraten.

  1. Die Vorstandssitzungen leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der

    stellvertretenden Vorsitzenden.

  2. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt.

  3. Die Niederschrift enthält Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer und die gefassten

    Beschlüsse.

  4. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

    1. a)  Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

    2. b)  Entlastung des Vorstandes

    3. c)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

    4. d)  Wahl und Abberufung des Vorstandes

    5. e)  Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

    6. f)  Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages

      sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes

  4. In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines

    Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei der Wahl des Vorstandes soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

  2. Über den Verlauf und die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

Es enthält folgende Feststellungen:

  • Ort und Zeit der Versammlung

  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers

  • die Zahl der erschienenen Mitglieder

  • die Tagesordnung

  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse

  • die Art der Abstimmung

    Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

  1. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Anwesenheit von Nichtmitgliedern zulassen.

  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

7. Für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes gilt folgendes:

Jedes Mitglied hat acht Stimmen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Mehrheitswahl, wobei jeder Kandidat mit maximal einer Stimme gewählt werden kann.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, jedoch keine Beschlüsse.
Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Nordhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

  3. Die bestehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen von der Mitgliederversammlung Nordhausen, 7. April 2014

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